Laut Gutachten sei bei unmotivierten Tätern erfahrungsgemäss ein gewisser, durch den Freiheitsentzug erzeugter Leidensdruck notwendig. Bei einer rein ambulanten Behandlung in Freiheit wären die Chancen, die notwendige Motivation beim Beschuldigten – überhaupt bzw. zumindest innert verhältnismässiger Therapiedauer – herbeizuführen, dagegen kaum realistisch (Protokoll S. 9).