Andererseits ist gestützt auf die Ausführungen des Gutachters AA. in dessen Gutachten sowie im Rahmen seiner Befragung als Sachverständiger an der Berufungsverhandlung davon auszugehen, dass aufgrund der bislang vom Beschuldigten geäusserten Therapieunwilligkeit eine therapeutische Massnahme nur erfolgversprechend sein kann, wenn diese in einem "geschlossenen Setting" durchgeführt wird (Protokoll S. 6). Laut Gutachten sei bei unmotivierten Tätern erfahrungsgemäss ein gewisser, durch den Freiheitsentzug erzeugter Leidensdruck notwendig.