Unter dem Kriterium der Erforderlichkeit ist wie dargelegt zu prüfen, ob eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Auf der einen Seite ist festzuhalten, dass im Fall des Beschuldigten der reine Vollzug der Freiheitsstrafe ohne eine (zumindest vollzugsbegleitende) Massnahme nicht genügen würde, um die Gefährlichkeit des Beschuldigten auf ein für die Öffentlichkeit vertretbares Mass zu senken (Protokoll S. 10). Andererseits ist gestützt auf die Ausführungen des Gutachters AA.