Gemäss Gutachten wäre eine im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme durchgeführte deliktsorientierte Behandlung des Beschuldigten geeignet, die Rückfallgefahr zu senken (UA Ordner 5 act. 147). Wie bereits ausgeführt, steht die gegenwärtig vom Beschuldigten selber geäusserte Therapieunwilligkeit einer Behandlung im Rahmen einer therapeutischen Massnahme nicht entgegen, ist doch zumindest von einer minimalen Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung auszugehen (vgl. ausführlich oben E. 9.4.2.).