9.5.5.1. Geeignetheit, Notwendigkeit, Wahl der mildesten erfolgversprechenden Massnahme Beide beim Beschuldigten festgestellten deliktsrelevanten Problembereiche sind grundsätzlich behandelbar – vorwiegend durch psychotherapeutische Behandlung sowie mittels therapeutischer Begleitung im Alltag (UA Ordner 5 act. 148; vgl. auch die Ausführungen zur Therapiefähigkeit oben E. 9.4.2.). Gemäss Gutachten wäre eine im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme durchgeführte deliktsorientierte Behandlung des Beschuldigten geeignet, die Rückfallgefahr zu senken (UA Ordner 5 act.