Diese Prognose bzw. deren methodische Herleitung ist – insbesondere unter Verweis auf die Ausführungen zur Methodenfreiheit (oben E. 9.3.3.) – nicht zu beanstanden. Nachdem es sich bei der sexuellen Integrität um ein hohes Rechtsgut handelt, ist nach dem Gesagten von einer hohen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit auszugehen.