Die Gefährlichkeit bezieht sich nicht nur auf Nähe und Ausmass der Gefahr, sondern auch auf Art bzw. Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts. Bei Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben sind an Nähe und Ausmass der Gefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter wie Eigentum und Vermögen (BGE 118 - 68 - IV 108 E. 2a S. 113; HEER, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl. 2013, N. 48 ff. zu Art. 59 StGB).