9.5.4. Gefährlichkeit des Täters Die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB setzt weiter eine Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit voraus. Gemeint ist damit die durch die geistige Abnormität bedingte Rückfallwahrscheinlichkeit. Das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer Delikte des Täters bemisst sich nach der Schwere der möglichen Delikte, ihrer Häufigkeit und der Grösse der Wahrscheinlichkeit, mit der sie zu befürchten sind. Die Gefährlichkeit bezieht sich nicht nur auf Nähe und Ausmass der Gefahr, sondern auch auf Art bzw. Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts.