132, 135). Insgesamt reichen die medizinischen Feststellungen für die Annahme einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB und Art. 63 Abs. 1 StGB als Voraussetzung für eine stationäre oder ambulante Massnahme aus. Der geforderte symptomatische Zusammenhang zwischen den zur Beurteilung stehenden Taten und dem festgestellten psychischen Zustand (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB und Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB) besteht nach dem Gesagten ebenfalls.