145 f.). Hinzu kommt, dass die beiden festgestellten Persönlichkeitsmerkmale mit Krankheitswert nicht nur isoliert nebeneinander bestehen, sondern sich auch gegenseitig negativ zu beeinflussen scheinen (vgl. dazu insbesondere Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 4.6), weshalb im Gutachten auch festgestellt wird, dass die akzentuierte narzisstische Persönlichkeit als Boden anzusehen sei, auf dem der ohnehin bereits sehr stark ausgeprägte Dominanzfokus entstehen konnte und letztlich zu den zahlreichen sexuellen Übergriffen geführt hatten (UA Ordner 5 act. 132, 135).