Zusätzlich stellt der Gutachter beim Beschuldigten einen Dominanzfokus als weiteren Problembereich fest, der sehr ausgeprägt sei und eine sehr hohe Bedeutung für das Tatverhalten aufweise (UA Ordner 5 act. 145). Zusammenfassend diagnostizierte er beim Beschuldigten zwar keine psychische Störung im engeren Sinn, es seien jedoch langanhaltende "deliktsrelevante Persönlichkeitsmerkmale mit Krankheitswert" festgestellt worden (UA Ordner 5 act. 145 f.).