Aus den beiden Gutachten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte zumindest die Merkmale einer akzentuierten narzisstischen Persönlichkeit aufweist, die aufgrund ihrer hohen Ausprägung in den vergangenen zehn bis fünfzehn Jahren als Persönlichkeitsmerkmal mit Störcharakter zu bezeichnen seien (UA Ordner 5 act. 132). Gemäss dem Gutachten von AA. steht diese in moderat ausgeprägtem Zusammenhang mit den vorgeworfenen Taten. Zusätzlich stellt der Gutachter beim Beschuldigten einen Dominanzfokus als weiteren Problembereich fest, der sehr ausgeprägt sei und eine sehr hohe Bedeutung für das Tatverhalten aufweise (UA Ordner 5 act. 145).