2013, N. 12 f. zu Art. 59 StGB). Entsprechend hat auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die Frage der rechtlichen Relevanz der medizinischen Diagnose juristischer Natur sei. Die Beurteilung, ob eine vom psychiatrischen Sachverständigen diagnostizierte Störung als "schwere psychische Störung" im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist, obliegt daher dem Gericht (vgl. Urteile des Bundesgerichts - 67 - 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.4 sowie 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 4.6).