Der Gesetzgeber hat – insbesondere zuletzt im Rahmen der Revision des Massnahmerechts 2007 – bewusst darauf verzichtet, den Begriff der "psychischen Störung" an derartige Klassifikationsinstrumenten zu binden. Eine therapeutische Massnahme soll demnach grundsätzlich für die ganze Bandbreite der nach wissenschaftlichen Kriterien diagnostizierbaren, vom sogenannt "Normalen" abweichenden psychischen Phänomene möglich sein (vgl. dazu ausführlich und unter Verweis auf die Materialen HEER/HABER- MEYER, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl. 2013, N. 12 f. zu Art.