Der Beschuldigte wendet diesbezüglich ein, dass eine stationäre Massnahme von vornherein nicht in Betracht komme, weil bei ihm gerade keine "psychische Störung" vorliege (Protokoll S. 25). Soweit der Beschuldigte mit diesem Einwand dahin zielt, dass der Gutachter keine psychische Störung im engeren Sinn nach den Diagnosesystemen bzw. Klassifikationsinstrumenten der Allgemeinpsychiatrie – wie ICD-10 oder DSN-5 – festgestellt hat und entsprechend darauf zu schliessen wäre, dass eine in Art. 59 Abs. 1 StGB wie auch von Art. 63 Abs. 1 StGB vorausgesetzte schwere psychische Störung nicht vorliege, ist er damit nicht zu hören.