Das Bestehen einer sadistischen Devianz könne aufgrund der fehlenden Angaben des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden, sei aber ebenfalls als unwahrscheinlich zu betrachten. Am Wahrscheinlichsten liege ein sogenannter Dominanzfokus vor, bei welchem der Beschuldigte das Erleben von eigener Überlegenheit, vor allem aber das Erleben von Unterlegenheit Dritter als in besonderer Weise attraktiv empfinde (UA act. 132 f.). Der Gutachter kommt ferner zum Schluss, dass beim Beschuldigten mindestens eine hohe Rückfallgefahr für einschlägige Sexualdelikte an erwachsenen Frauen bestehe (UA Ordner 5 act. 141).