Eine zweite Möglichkeit bestehe darin, dass beim Beschuldigten eine sexuelle Devianz vorliege, wobei eine Pädosexualität auszuschliessen sei, weshalb eher eine sadistische Devianz in Frage komme. Dafür würden die gewalttätigen Handlungen und das Leiden der Geschädigten sprechen. Jedoch gäbe es keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte die Angst oder den Schmerz der Geschädigten als besonders erregend empfunden habe. Das Bestehen einer sadistischen Devianz könne aufgrund der fehlenden Angaben des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden, sei aber ebenfalls als unwahrscheinlich zu betrachten.