Der Sachverständige AA. stellt beim Beschuldigten eine akzentuierte narzisstische Persönlichkeit fest, die als deliktsrelevant einzustufen sei. Allein diese Problematik könne aber das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls erklären. Es müsse daher ein weiteres Persönlichkeitsmerkmal vorhanden sein, das sein Tatverhalten beeinflusse, wobei drei Möglichkeiten in Betracht kämen. Am Unwahrscheinlichsten, aber eben nicht ausschliessbar, sei das Vorliegen eines wahnhaften Syndroms. Eine zweite Möglichkeit bestehe darin, dass beim Beschuldigten eine sexuelle Devianz vorliege, wobei eine Pädosexualität auszuschliessen sei, weshalb eher eine sadistische Devianz in Frage komme.