Der Gutachter führt weiter aus, dass keine adäquate Beurteilung der Sexualität des Beschuldigten möglich sei, da dazu zu wenige Angaben vorliegen würden. Allerdings kämen – in Anbetracht der vorgeworfenen Tathandlungen – eine Pädophile aufgrund der früheren sexuellen Handlungen mit Kindern und eine sadistische Devianz aufgrund der Gewaltanwendungen und damit verursachten Schmerzen sowie Demütigungen verschiedener Opfer in Frage. Eine Pädophilie sei jedoch eher zu verneinen, da bei einer der Geschädigten keine Anklage erhoben worden sei und bei einer zweiten Geschädigten die Anklage mit einem Freispruch geendet habe.