Da allerdings keine Hinweise auf formale Denkstörungen oder eine Wahndynamik bestünden und zudem das Verhalten kontrolliert, durchdacht und höchst manipulativ wirke, könne eine wahnhafte Störung als sehr unwahrscheinlich betrachtet, aber nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden (UA Ordner 5 act. 127 f.). Der Gutachter führt weiter aus, dass keine adäquate Beurteilung der Sexualität des Beschuldigten möglich sei, da dazu zu wenige Angaben vorliegen würden.