Der Gutachter AA. stellte die Aussagekraft seines Gutachtens unter die Voraussetzung, dass die Angaben der Privatklägerinnen und Zeuginnen wahr seien. Sollte sich dies nicht bestätigen, so wäre das Gutachten als nicht relevant zu betrachten (UA Ordner 5 act. 120). Wenn jedoch die Angaben der Privatklägerinnen und der Zeuginnen wahr seien, sei von einer akzentuierten narzisstischen Persönlichkeit auszugehen (UA Ordner 5 act. 126). Gemäss dem Gutachter könne trotz der grundsätzlichen Schwierigkeit einer psychiatrischen Diagnose beim Beschuldigten eine Vielzahl von Störungen ausgeschlossen werden.