Das im früheren Strafverfahren dargestellte und von den Geschädigten ähnlich beschriebene Sexualverhalten könne keineswegs als "normal" bezeichnet werden – dieses würde aufgrund der Ausschliesslichkeit, der Häufigkeit und der Vorgehensweise deutlich ausserhalb der Norm liegen. Die Gutachterin betont jedoch, dass diese Ergebnisse nicht als gesichert gelten könnten (UA Ordner 5 act. 28).