Sie hält weiter fest, wenn die von den verschiedenen Geschädigten beschriebenen Einstellungen und Verhaltensweisen zutreffen würden, mindestens eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung weiterhin vorläge, wobei auch an das Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung zu denken wäre (UA Ordner 5 act. 25). Das im früheren Strafverfahren dargestellte und von den Geschädigten ähnlich beschriebene Sexualverhalten könne keineswegs als "normal" bezeichnet werden – dieses würde aufgrund der Ausschliesslichkeit, der Häufigkeit und der Vorgehensweise deutlich ausserhalb der Norm liegen.