die ihr unterbreiteten Fragen unbeantwortet liess (UA Ordner 5 act. 31 ff.). Die Gutachterin hält referierend fest, dass im Gutachten vom 30. Januar 2006 akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge festgestellt worden und als an der Grenze der Norm liegend beschrieben worden seien. Sie hält weiter fest, wenn die von den verschiedenen Geschädigten beschriebenen Einstellungen und Verhaltensweisen zutreffen würden, mindestens eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung weiterhin vorläge, wobei auch an das Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung zu denken wäre (UA Ordner 5 act.