AE. kommt in ihrem Aktengutachten vom 14. Februar 2014 zum Ergebnis, dass eine eigentliche Begutachtung nicht möglich sei. Aufgrund der Weigerungshaltung des Beschuldigten sowie des Umstands, dass keine lückenlosen Untersuchungsbefunde vorhanden seien, die ein vollständiges Bild über Vorgeschichte, Verlauf und gegenwärtigen Zustand ergäben, sei sie nicht in der Lage, ein (vollständiges) Gutachten zu erstellen, weshalb sie - 65 -