9.5.2. Anlasstaten Der Beschuldigte wird im vorliegenden Verfahren unter anderem verurteilt wegen mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB. Es handelt sich dabei um Delikte, die mit einer Höchststrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind und somit um Verbrechen. Damit ist das Erfordernis der Anlasstat sowohl hinsichtlich einer stationären Massnahme (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB) wie auch hinsichtlich einer ambulanten Massnahme (Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB) erfüllt. 9.5.3. Besonderer psychischer Zustand des Beschuldigten Sowohl die ambulante als auch die stationäre Massnahme setzen mitunter – wie soeben gezeigt – eine schwere psychische Störung des Täters voraus.