Im Ergebnis ist einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 oder Art. 63 StGB – zumindest vorerst – der Vorzug vor der rein sichernden - 64 - Verwahrung zu gewähren. Erst wenn sich im Rahmen dieses Therapieversuches zeigen sollte, dass selbst mittels therapeutischer Behandlung des Beschuldigten keine massgeblichen Fortschritte erzielt werden können, wird sich eine erneute Prüfung der Verwahrung des Beschuldigten aufdrängen.