keit von vorherein als erfolglos erweisen würde. Vielmehr kann etwa in der Tatsache, dass der Beschuldigte im Jahr 2004 im Rahmen der Strafuntersuchung zu verschiedenen im Kanton Solothurn begangenen Delikte offenbar noch bereit war, sich vom damaligen Gutachter persönlich untersuchen zu lassen und sich insofern zumindest teilweise kooperativ zeigte (UA Ordner 5 act. 9, 21 und 94), ein Hinweis darauf erkannt werden, dass diesbezügliche Fortschritte beim Beschuldigten noch nicht vornherein ausgeschlossen werden können. Entsprechend ist vorliegend zumindest von einer minimalen Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung auszugehen.