In Anbetracht dessen, dass seine fehlende Therapiebereitschaft mitunter durch die beim ihm festgestellte (deliktsrelevante und entsprechend behandlungsbedürftige) narzisstische Persönlichkeitsstörung hervorgerufen bzw. gefördert wird (Protokoll S. 9), erscheint es umso weniger als angezeigt, den Beschuldigten zu verwahren statt ihn zu therapieren. Das muss umso mehr gelten, weil bei ihm bisher, soweit ersichtlich, noch keine Therapieversuche – weder ambulant noch in einem geschlossenen Setting – unternommen wurden, die beim heutigen Kenntnisstand bereits den Schluss zuliessen, dass sich eine Therapie auch mit Blick auf seine bislang fehlende Therapiewillig-