Nach dem Gesagten darf die Verwahrung des Beschuldigten einer stationären oder ambulanten therapeutischen Massnahme nicht einfach deshalb vorgezogen werden, weil der Beschuldigte diese zur Zeit kategorisch ablehnt bzw. keine Motivation zeigt, sich im Rahmen einer Therapie mit seinen Taten und seinem Befund auseinanderzusetzen. In Anbetracht dessen, dass seine fehlende Therapiebereitschaft mitunter durch die beim ihm festgestellte (deliktsrelevante und entsprechend behandlungsbedürftige) narzisstische Persönlichkeitsstörung hervorgerufen bzw. gefördert wird (Protokoll S. 9), erscheint es umso weniger als angezeigt, den Beschuldigten zu verwahren statt ihn zu therapieren.