Zum andern sei es bei der Anordnung einer solchen Massnahme dennoch möglich, dass mit der Zeit aufgrund des durch die Massnahme erfolgenden Drucks die Behandlungsmotivation verbessert würde (GA act. 527). Dabei würde ein primäres Ziel der dem Beschuldigten im Rahmen einer therapeutischen Massnahme zur Verfügung gestellten psychiatrischen und/oder psychologischen Therapie darin bestehen, seine bislang fehlende Einsicht und Motivation zu erarbeiten (Protokoll S. 9).