Solange diese Bereitschaft fehle, bestünden für eine stationäre Massnahme geringe Aussicht auf Erfolg. Allerdings räumte der Gutachter ein, dass sich diese fehlende Bereitschaft einerseits von Seiten des Beschuldigten selber aus jederzeit ändern könne (Protokoll S. 6). Zum andern sei es bei der Anordnung einer solchen Massnahme dennoch möglich, dass mit der Zeit aufgrund des durch die Massnahme erfolgenden Drucks die Behandlungsmotivation verbessert würde (GA act. 527).