Der Gutachter erachtet die Therapiefähigkeit beim Beschuldigten als gegeben. Die bei ihm festgestellten deliktrelevanten Problembereiche seien grundsätzlich behandelbar und er weise auch keine kognitiven Einschränkungen auf, die eine Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten verunmöglichen würden (GA act. 528). Zwar weise der Beschuldigte – wie hiervor dargelegt – zurzeit keine Bereitschaft auf, im Rahmen einer therapeutischen Massnahme mit psychiatrischen oder psychologischen Fachpersonen zu sprechen. Solange diese Bereitschaft fehle, bestünden für eine stationäre Massnahme geringe Aussicht auf Erfolg.