Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach zur Frage, in wie weit sich die Therapiewilligkeit bzw. Therapieunwilligkeit von beschuldigten Personen auf die Zweckmässigkeit bzw. Durchführbarkeit der vom Gesetz zur Verfügung gestellten kurativen Massnahmen auswirkt, auseinandergesetzt. Demnach verlangt eine stationäre Behandlung vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.