Solange er die von ihm begangenen Taten konsequent bestreite und nicht bereit sei, an der Klärung der Deliktdynamik mitzuarbeiten, sei eine relevante Risikosenkung im Rahmen einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wegen fehlender Massnahmenwilligkeit nicht möglich (GA act. 528).