9.4.2. Bedeutung der Therapiewilligkeit Der Gutachter hat festgestellt, dass der Beschuldigte sich bisher jeglichen Gesprächen mit psychiatrischen oder psychologischen Fachpersonen im Rahmen der Begutachtungen entziehe, weshalb nicht ersichtlich sei, dass er im Rahmen einer stationären Massnahmenbehandlung – in welcher psychotherapeutische, auf die begangenen Delikte fokussierte Gespräche zentral wären – sein Verhalten ändern würden. Solange er die von ihm begangenen Taten konsequent bestreite und nicht bereit sei, an der Klärung der Deliktdynamik mitzuarbeiten, sei eine relevante Risikosenkung im Rahmen einer stationären Massnahme im Sinne von Art.