82 Abs. 4 StPO). Im Rahmen der Prüfung der besagten Subsidiarität gelangte die Vorinstanz sodann zum Schluss, eine stationäre - 62 - oder gar ambulante Massnahme sei insbesondere angesichts der fehlenden Einsicht und der fehlenden Therapiewilligkeit beim Beschuldigten vorliegend nicht angezeigt, womit sie der Empfehlung des Gutachters AA. folgt (vorinstanzliches Urteil E. 15.7.2.).