9.4. Verwahrung 9.4.1. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete wie dargelegt die Voraussetzungen einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB als erfüllt und ordnete diese schliesslich auch an. Sie wies in ihrer Begründung zutreffend darauf hin, dass eine Verwahrung nur als "ultima ratio" ausgesprochen werden dürfe, und brachte in diesem Zusammenhang zutreffend die vom Bundesgericht vorgeschriebene strikte Subsidiarität der Verwahrung im Verhältnis zu den kurativen Massnahmen zum Ausdruck. Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen kann vorliegend grundsätzlich verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 15.7.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO).