Was die fremdanamnetischen Erhebungen anbelangt, weist der Gutachter AA. im Übrigen an einigen Stellen auf die Unzuverlässigkeit von einzelnen fremdanamnetischen Angaben hin und lässt diese in seiner Beurteilung unberücksichtigt (UA Ordner 5 act. 121, 122). Soweit Fremdauskünfte in die Beurteilung eingeflossen sind, kam diesen bei der Begründung der gutachterlichen Schlussfolgerungen keine entscheidende Bedeutung zu. Sie dienten höchstens der Abrundung des Bildes, das sich dem Gutachter aus den übrigen Quellen ergab. Vor diesem Hintergrund muss nicht näher auf die Kritik des Beschuldigten an den Fremdanamnesen eingegangen werden.