9.3.3. Methodische Mängel Soweit der Beschuldigte methodische Kritik am Gutachten AB. übt, ist auf den in Art. 185 StPO verankerten Grundsatz der Methodenfreiheit hinzuweisen, wonach die sachverständigen Personen darüber zu entscheiden haben, welche Erhebungen, Untersuchungen etc. für die Ausarbeitung eines Gutachtens erforderlich sind und unter welchen Bedingungen solche durchgeführt werden. Davon zu unterscheiden ist die Ermittlung im Tatgeschehen, welche eine notwendige Grundlage für die Begutachtung bilden kann. Hier darf der Gutachter nicht in Konkurrenz zu den Strafbehörden treten und eigene Ermittlungen durchführen (vgl. HEER Basler Kommentar StPO, N. 1 f. zu Art. 185).