standen. Der Beschuldigte vermag im Übrigen auch nicht aufzuzeigen, welche Schlussfolgerungen der Gutachter ohne persönliche Exploration nicht hätte ziehen dürfen. Anzufügen ist, dass sich den umfangreichen Strafakten auch keine Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, der Gesundheitszustand des Beschuldigten habe sich seit dem Jahr 2006 wesentlich verändert. Der Umstand, dass der Gutachter den Beschuldigten nicht persönlich befragen konnte, wird somit zumindest teilweise durch den Umstand kompensiert, dass der Experte auf ein früheres Gutachten über den Beschuldigten zurückgreifen konnte.