Soweit der Gutachter gewisse Fragen ohne persönliche Exploration des Beschuldigten nicht beantworten konnte, hat er dies im Gutachten korrekterweise festgehalten. Er hat zudem klar ausgewiesen, wenn seine Antworten nicht gesichert sind bzw. auf Mutmassungen beruhen, so dass die Strafverfolgungsbehörden in der Lage sind, den verbleibenden Unsicherheiten im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl. Protokoll S. 14 f.). Zudem hat der Gutachter auf die Diagnose einer psychischen Krankheit korrekterweise verzichtet, weil sich gewisse Kriterien ohne persönliche Exploration des Beschuldigten nicht erhärten liessen.