Die Entscheidung, ob und inwieweit er ein Aktengutachten erstatten kann, lag in seiner Verantwortung als Sachverständiger. Nachdem dem Experten neben den umfangreichen Strafakten mit diversen Einvernahmeprotokollen des Beschuldigten und von Drittpersonen – unter anderem ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten aus dem Jahr 2006 sowie Gutachten über zwei Opfer – vorlagen, erscheint es grundsätzlich nachvollziehbar, dass sich der Sachverständige in der Lage sah, einen Grossteil der ihm unterbreiteten Fragen lege artis zu beantworten.