Im konkreten Fall hat der Beschuldigte die Mitwirkung an beiden Gutachten sowie am Ergänzungsgutachten verweigert (UA act. 5 und 37; GA act. 527). Dass eine persönliche Untersuchung unterblieb, hat er sich somit selbst zuzuschreiben. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafverfolgungsbehörden ein Aktengutachten in Auftrag gegeben haben. Der zweite Gutachter sah sich aufgrund der ihm vorliegenden umfangreichen Informationen in der Lage, eine Reihe der ihm unterbreiteten Fragen zu beantworten. Die Entscheidung, ob und inwieweit er ein Aktengutachten erstatten kann, lag in seiner Verantwortung als Sachverständiger.