Grundsätzlich können sachverständige, psychiatrische Gutachten nur bei persönlicher Untersuchung des Probanden fachgerecht erstattet werden. Aktengutachten müssen die Ausnahme darstellen. Eine solche Ausnahme ist etwa möglich, wenn über den zu begutachtenden Täter bereits ein oder mehrere Gutachten erstattet worden sind, die überdies jüngeren Datums sein müssen, und wenn sich die Grundlagen der Begutachtung nicht wesentlich geändert haben (nach wie vor gleiches Krankheitsbild). Ein Aktengutachten kommt auch in Betracht, wenn der Proband nicht oder nur schwer erreichbar ist oder sich einer Begutachtung verweigert.