ner Verwahrung, die nur als ultima ratio in Betracht komme, auf ein zweifelhaftes Aktengutachten stütze. Zweifelhaft sei das zweite Gutachten insbesondere deswegen, weil die erste Gutachterin mit nachvollziehbarer Begründung zum Ergebnis gelangt sei, ohne Explorationsgespräch mit dem Beschuldigten könne keine psychiatrische Diagnose gestellt werden (Berufungsbegründung, S. 19 ff.; Protokoll S. 26 f.).