Es besteht im Übrigen auch kein Grund zur Annahme, die Staatsanwaltschaft habe auf den Inhalt des zweiten Gutachtens Einfluss genommen. Gegen den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ein zweites Gutachten in Auftrag gegeben hat, ist somit nichts einzuwenden. 9.3.2. Aktengutachten Der Beschuldigte macht weiter geltend, es sei höchst problematisch und nicht verfassungskonform, dass sich die Vorinstanz bei der Anordnung ei- - 60 -