59 - 65 StGB anzuordnen ist oder nicht, sind die Strafverfolgungsbehörden auf ein Gutachten angewiesen, das sich mit dieser Thematik befasst. Der Staatsanwaltschaft kann nicht vorgeworfen werden, sie habe ein zweites Gutachten in Auftrag gegeben, weil sie mit dem Ergebnis des ersten Gutachtens nicht einverstanden gewesen sei. Vielmehr lag der Grund für das zweite Gutachten darin, dass das erste Gutachten keine der relevanten Fragen zu beantworten vermochte (UA Ordner 5 act. 2 ff.). Es besteht im Übrigen auch kein Grund zur Annahme, die Staatsanwaltschaft habe auf den Inhalt des zweiten Gutachtens Einfluss genommen.