Selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 189 StPO nicht erfüllt sind, steht es den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Beweiserhebung und der freien Beweiswürdigung offen, ein weiteres Gutachten einzuholen. Da vorliegend das erste Gutachten die massgeblichen Fragen zu einem grossen Teil offen liess, stand es den Strafverfolgungsbehörden frei, ein zweites Gutachten einzuholen. Da sich im Strafverfahren die Frage aufdrängt, ob eine Massnahme im Sinne der Art. 59 - 65 StGB anzuordnen ist oder nicht, sind die Strafverfolgungsbehörden auf ein Gutachten angewiesen, das sich mit dieser Thematik befasst.