bereits erstellten Expertise (Urteil des Bundesgerichtes 6B_727/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.3.4.). Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, regelt Art. 189 StPO, unter welchen Voraussetzungen von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine ergänzende Begutachtung durchgeführt werden muss, und nicht etwa, unter welchen Voraussetzungen eine solche zulässig ist. Die Zulässigkeit der ergänzenden Begutachtung hängt folglich nicht vom Vorliegen der in Art. 189 StPO genannten Voraussetzungen ab.